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Velo- und Trendfahrzeugbenützung

Benützung von Velos und motorisierter Trendfahrzeuge

Rechtlich gesehen steht es den Schülerinnen und Schülern frei, mit welchem Verkehrs­mittel sie den Weg in die Schule zurücklegen, sofern das geltende Strassenverkehrsge­setz beachtet wird.

Velobenützung

An der Schule Küttigen gilt für die Benützung der Velos folgende Regelung: den Schüle­rinnen und Schülern ist es nach bestandener Veloprüfung (5. Primarschulklasse) erlaubt, den Weg zur Schule mit dem Velo zu bestreiten. Die vollumfängliche Verantwortung für die Verkehrssicherheit des Kindes sowie die Grösse und den Zustand des Fahrrades liegt bei den Eltern. Für Schülerinnen und Schüler, welche schon vor der 5. Klasse mit dem Velo in die Schule kommen wollen, ist ein entsprechendes Gesuch mit Begründung an die Schulleitung Küttigen einzureichen.

Wir weisen explizit darauf hin, dass die Schule Küttigen bei Diebstahl, Unfällen oder zu­gefügten Materialschäden sowohl auf dem Weg zur Schule wie auch auf dem Schulareal (Veloständer) jegliche Haftung ablehnt.

Benützung motorisierter Trendfahrzeuge

Motorisierte Trendfahrzeuge (Smart Wheels, Monowheels usw.) ohne Typengenehmigung dürfen nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen gefahren werden. Aus diesem Grund ist jeglicher Betrieb von motorisierten Trendfahrzeugen auf dem Schulareal verboten. Wir empfehlen auf die Mitnahme solcher Trendfahrzeuge zu verzichten.