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Absenzenregelung, Urlaube

Absenzenregelung im Krankheitsfall einer Schülerin/eines Schülers

Die Schülerinnen und Schüler der Schule Küttigen sind zum Unterrichtsbesuch nach Stundenplan verpflichtet. Wer am Besuch des Unterrichts verhindert ist, bringt den Lehrpersonen eine schriftliche Entschuldigung der Eltern mit. Als Entschuldigungsgründe gelten insbesondere Krankheit und Todesfall in der Familie beziehungsweise naher Verwandter. Auf Verlangen der Schule haben die Eltern ein ärztliches Zeugnis vorzulegen, sofern die Abwesenheit des Kindes infolge Krankheit mindestens zwei Wochen dauert.
Arzt und Zahnarztbesuche sind soweit möglich auf die schulfreie Zeit zu verlegen. Der versäumte Lernstoff, Prüfungsarbeiten und die Hausaufgaben sind nachzuholen.

Darüber hinaus gilt der Grundsatz gemäss Volksschulgesetz, dass kein Kind dem Unterricht ohne wichtigen Grund fernbleiben darf. Ist ein solcher Grund voraussehbar, muss das entsprechende Dispensationsgesuch sechs Wochen im Voraus der Aufsichtsbehörde unterbreitet werden.

Paragraph §38, Schulgesetz

Die Schülerinnen und Schüler haben Anspruch auf einen freien Schulhalbtag pro Quartal (§ 38 Abs. 1 Schulgesetz). Die Eltern haben mindestens 3 Tage im Voraus bei den Klassenlehrpersonen ihr Bezugsrecht anzumelden. Neu besteht die Möglichkeit, die pro Schuljahr anfallenden freien Schulhalbtage (4) auch zusammengefasst zu beziehen. Ein entsprechendes Gesuch der Eltern ist ebenfalls mindestens 3 Tage vorher bei der Klassenlehrperson einzureichen.

Zusätzliche Regelung für Familienurlaube (kommunal)

Es können zusätzliche Familienurlaubstage von maximal 10 Schultagen bezogen werden. Diese können jeweils einmal in den Stufen Kindergarten bis 2. Primarschulklasse, 3. bis 6. Primarschulklasse, sowie 7. bis 9. Oberstufe in Anspruch genommen werden. Der Bezug dieser Ferientage ist nicht kumulierbar und kann auch nicht auf einzelne Tage aufgeteilt werden. Gesuche durch die Erziehungsberechtigten sind mindestens 8 Wochen im Voraus an die Schulleitung zu richten.

Länger dauernde Urlaube werden nur in begründeten Ausnahmefällen unter Einhaltung konkreter Auflagen genehmigt. Diese Urlaube fallen unter die "Private Schulung" und werden im Schulgesetz (SAR 401.100) sowie der Verordnung über die Volksschule (SAR 421.313) explizit geregelt. Entsprechende Gesuche müssen der Schulleitung mindestens 8 Wochen im Voraus schriftlich eingereicht werden.